Baustein
Lokale und EU-gehostete KI
Für alles mit Mandatsbezug ist die Verarbeitung im eigenen Haus der Weg, bei dem sich die Frage nach der Verpflichtung des Anbieters gar nicht stellt. In der Strafverteidigung führt kein anderer Weg daran vorbei.
Branche
5 Fälle
KI in der Kanzlei übernimmt nicht die rechtliche Würdigung, sondern das Aufbereiten davor: Sachverhalte aus der Akte ordnen, Schriftsätze der Gegenseite zusammenfassen, Belege sortieren. Für Anwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten dabei eigene Vorschriften, die über den Datenschutz hinausgehen. Bei jedem Fall steht, auf welcher Stufe er laufen darf.
Aus dem Alltag
Im Posteingang liegt ein Schriftsatz der Gegenseite, achtzehn Seiten, eingegangen Freitagnachmittag. Die Frist läuft in zwölf Tagen. Bevor irgendetwas Rechtliches gedacht werden kann, muss der Vortrag durchgearbeitet, mit der eigenen Akte abgeglichen und in eine Chronologie gebracht werden. Das sind zwei Stunden, in denen niemand berät.
Diese zwei Stunden sind der Teil, den KI verkürzt. Nicht die Würdigung, nicht die Strategie, nicht die Entscheidung, welcher Vortrag bestritten wird. Sondern das Ordnen dessen, was ohnehin in der Akte steht.
Der zweite große Block ist das Wiederfinden. Ein vergleichbarer Fall wurde vor drei Jahren geführt, die damalige Argumentation stünde noch, aber niemand weiß mehr, unter welchem Aktenzeichen. Wie sich das lösen lässt, steht unter Wissen sichern.
Zuerst
die Grenze
Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt den Datenschutz. Das Mandatsgeheimnis steht im Strafgesetzbuch und im Berufsrecht.
Wer einem externen Dienstleister Zugriff auf Mandatsinhalte gibt, offenbart ein Privatgeheimnis. § 203 Abs. 3 StGB lässt das gegenüber mitwirkenden Personen zu, verlangt aber deren ausdrückliche und förmliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit, einschließlich Belehrung über die strafrechtlichen Folgen. Nach Absatz 4 macht sich der Dienstleister bei einem Verstoß selbst strafbar.
Dazu kommt das Berufsrecht. § 43e der Bundesrechtsanwaltsordnung regelt im Einzelnen, wie Dienstleister ausgewählt, angewiesen und kontrolliert werden müssen. Entsprechende Vorschriften gibt es über § 62a Steuerberatungsgesetz, § 26a Bundesnotarordnung, § 50a Patentanwaltsordnung und § 55a Wirtschaftsprüferordnung.
Für die Werkzeugwahl heißt das: Stufe 1 fällt für alles mit Mandatsbezug aus, solange der Anbieter die Verpflichtung nicht unterschreibt. In der Strafverteidigung kommt Art. 10 DSGVO hinzu, dort rate ich ausschließlich zur Verarbeitung im eigenen Haus. Die vollständige Einordnung steht im Artikel KI und Schweigepflicht.
Aufgabe
Heute
Mit KI
Die Zeitwerte sind Richtwerte und keine Zusage. Was in Ihrer Kanzlei herauskommt, beziffert die KI-Potenzialanalyse an Ihren eigenen Vorgängen.
Fall 01
Stufe 3 · im eigenen Haus
Fall 02
Stufe 3 · im eigenen Haus
Fall 03
Stufe 3 · im eigenen Haus
Fall 04
Stufe 3 · im eigenen Haus
Fall 05
Stufe 1 · Cloud + AV
Baustein
Für alles mit Mandatsbezug ist die Verarbeitung im eigenen Haus der Weg, bei dem sich die Frage nach der Verpflichtung des Anbieters gar nicht stellt. In der Strafverteidigung führt kein anderer Weg daran vorbei.
Baustein
Das Wissen einer Kanzlei liegt in ihren Altakten und im Kopf des Seniorpartners. Beides lässt sich fragbar machen, solange beides noch da ist.
Stufe 2
Die größte Gefahr ist nicht das falsche Werkzeug, sondern ein Mitarbeiter, der eigenmächtig eines öffnet. Der Workshop klärt an echten Vorgängen, was hineindarf, und erfüllt zugleich die Kompetenzpflicht aus Artikel 4.
Zur Branche
Nur mit förmlicher Verpflichtung des Anbieters oder bei Verarbeitung im eigenen Haus. Neben der Schweigepflicht aus § 203 StGB macht § 43e BRAO für Anwälte eigene Vorgaben zu Auswahl, Weisung und Kontrolle von Dienstleistern. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag allein deckt beides nicht ab. Für Texte ohne Mandatsbezug gilt die Einschränkung nicht.
Sie schreibt einen Entwurf der Teile, die sich aus der Akte ergeben: Sachverhalt, Chronologie, Zusammenfassung des Vortrags der Gegenseite. Die rechtliche Würdigung und die Strategie bleiben bei Ihnen. Wer das umdreht, bekommt Textbausteine, die plausibel klingen und im Zweifel falsch zitieren. Geprüft wird jeder Satz, der hinausgeht.
Dieselbe Systematik mit eigenen Vorschriften. Für Steuerberater greift § 62a Steuerberatungsgesetz, für Notare § 26a Bundesnotarordnung, für Wirtschaftsprüfer § 55a Wirtschaftsprüferordnung. Alle regeln, unter welchen Bedingungen externe Dienstleister eingebunden werden dürfen. Die praktische Folge ist überall dieselbe: eine Verpflichtung zusätzlich zum Auftragsverarbeitungsvertrag.
Ja, gleich doppelt. Neben der Schweigepflicht kommen Daten über Straftaten nach Art. 10 DSGVO hinzu, für die besonders strenge Regeln gelten. Zugleich steht das Recht des Mandanten auf wirksame Verteidigung dahinter. In diesem Bereich rate ich ausschließlich zur Verarbeitung im eigenen Haus, unabhängig davon, was ein Anbieter zusichert.
Es hängt an der Aktenmenge, nicht an der Kopfzahl. Wer viele gleichartige Verfahren führt, etwa im Verkehrs-, Miet- oder Arbeitsrecht, gewinnt am meisten, weil sich Sachverhalte und Fristenmuster wiederholen. Bei stark individuellen Mandaten ist der Gewinn kleiner und liegt eher im Durchsuchen der eigenen Altakten.
Nein, und ich baue das auch nicht. Die Fristenkontrolle ist haftungsrelevant und gehört in ein System mit klaren Zuständigkeiten und Vier-Augen-Prinzip. KI kann beim Erfassen helfen, indem sie Fristen in einem Schreiben markiert. Die Eintragung und die Verantwortung dafür bleiben in der Kanzlei.
Sie kennen Ihren Betrieb, ich kenne die Technik. In 45 Minuten am Telefon gehen wir Ihre Abläufe durch und finden die ersten Stellen, an denen sich KI lohnt. Kostenfrei und ohne Verpflichtung.