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KI und Schweigepflicht: Warum ein AV-Vertrag nicht reicht
Wer KI und Schweigepflicht zusammenbringen will, stößt auf eine Hürde, die in keiner Datenschutzerklärung steht: Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Pflegedienste und Beratungsstellen unterliegen neben der DSGVO dem § 203 des Strafgesetzbuchs. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag deckt diese Schweigepflicht nicht ab. Dieser Artikel erklärt, warum das die Wahl der KI-Werkzeuge verändert und welche zwei Wege bleiben.
Inhalt
Keine Rechtsberatung
Ich bin anerkannter und zertifizierter Sachverständiger für Online-Marketing, kein Jurist. Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage, wie ich sie in Projekten berücksichtige, und ersetzt keine anwaltliche Prüfung. Die genannten Vorschriften können Sie im Original nachlesen, die Bewertung Ihres Einzelfalls gehört in anwaltliche Hände.
Was ist an Praxis- und Kanzleidaten anders?
Sie unterliegen zwei Regelwerken gleichzeitig, nicht einem. Neben dem Datenschutzrecht gilt das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis, dazu kommen standesrechtliche Vorgaben der jeweiligen Kammer.
Der Unterschied ist grundsätzlich. Das Datenschutzrecht regelt, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Die Schweigepflicht verbietet zusätzlich, anvertraute Geheimnisse zu offenbaren, und stellt den Verstoß unter Strafe. Eine Verarbeitung kann datenschutzrechtlich sauber und strafrechtlich trotzdem unzulässig sein.
Dazu kommt die datenschutzrechtliche Einstufung. Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO und grundsätzlich verboten, solange kein Ausnahmetatbestand greift. Bei Strafverteidigern kommen Daten über Straftaten nach Art. 10 DSGVO hinzu. Beides sind strengere Regeln als für gewöhnliche Kundendaten.
Warum genügt der Auftragsverarbeitungsvertrag nicht?
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag legitimiert die Verarbeitung personenbezogener Daten. Er legitimiert nicht das Offenbaren eines Geheimnisses.
Der Vertrag nach Art. 28 DSGVO regelt Weisungsgebundenheit, technische und organisatorische Maßnahmen, Betroffenenrechte und Löschfristen. Das ist viel, aber es ist ausschließlich Datenschutzrecht. Zur Schweigepflicht sagt er nichts, weil sie in einem anderen Gesetz steht.
Gibt ein Arzt oder Anwalt einem externen Dienstleister Zugriff auf Patienten- oder Mandantendaten, liegt darin ein Offenbaren von Privatgeheimnissen. Ohne Erlaubnistatbestand ist das nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist kein solcher Erlaubnistatbestand.
Das gilt für jeden Dienstleister mit Zugriff, nicht erst für KI: Wartungsfirma, Rechenzentrum, Schreibbüro, Aktenvernichter. Neu ist an KI-Werkzeugen nur, dass ein Mitarbeiter sie in dreißig Sekunden selbst öffnen kann.
Was verlangt § 203 StGB von Ihnen?
Seit der Reform dürfen Berufsgeheimnisträger externe Dienstleister einbinden, aber nur unter einer Bedingung. § 203 Abs. 3 StGB nennt sie mitwirkende Personen und verlangt, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Diese Verpflichtung ist kein Halbsatz im Vertrag. Sie muss ausdrücklich und förmlich erfolgen, verbunden mit einer Belehrung über die strafrechtlichen Folgen. In der Praxis heißt das: eine eigene Klausel, oft eine eigene Anlage, zusätzlich zum Auftragsverarbeitungsvertrag.
§ 203 Abs. 4 StGB zieht die andere Seite mit hinein. Die mitwirkende Person und ihre Beschäftigten machen sich selbst strafbar, wenn sie offenbaren, was ihnen bei der Mitwirkung bekannt wurde. Beide Seiten tragen also ein Risiko, nicht nur der Auftraggeber.
Für einzelne Berufe kommen eigene Vorschriften hinzu. § 43e der Bundesrechtsanwaltsordnung regelt für Anwälte im Einzelnen, wie Dienstleister ausgewählt, angewiesen und kontrolliert werden müssen. Vergleichbares gilt über § 62a Steuerberatungsgesetz, § 26a Bundesnotarordnung, § 50a Patentanwaltsordnung und § 55a Wirtschaftsprüferordnung. Für Ärzte greifen die Berufsordnung der Kammer und die Heilberufegesetze der Länder.
Wer gilt überhaupt als Berufsgeheimnisträger?
Der Kreis ist größer, als die meisten annehmen. Er umfasst nicht nur Ärzte und Anwälte, sondern eine ganze Reihe von Berufen, in denen Menschen etwas anvertrauen.
| Bereich | Wer dazugehört |
|---|---|
| Heilberufe | Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten einschließlich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Hebammen, Pflegefachkräfte und weitere staatlich geregelte Heilberufe. Physiotherapie und Ergotherapie fallen in diesen Kreis. |
| Rechts- und Steuerberufe | Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. |
| Sozialer und beratender Bereich | Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB, dazu Beratungsstellen für Schwangerschaftskonflikte, Sucht, Erziehung und Familie nach Nr. 4. |
| Öffentlicher Dienst | Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 203 Abs. 2 StGB. Bei Sozialdaten kommt das Sozialdatengeheimnis hinzu. |
Wichtig für Zulieferer und Dienstleister: Wer für einen dieser Betriebe arbeitet, ist zwar meist selbst kein Berufsgeheimnisträger, wohl aber mitwirkende Person. Ein Dentallabor, ein Abrechnungsdienstleister oder ein Schreibbüro steht damit unter § 203 Abs. 4 StGB. Was das im Alltag bedeutet, steht unter KI in Zahnarztpraxen und Dentallaboren.
Was heißt das für ChatGPT, Claude und Copilot?
Für Inhalte ohne Personenbezug ändert sich nichts. Ein allgemeiner Aufklärungsbogen, ein Text für die Praxis-Webseite, eine Stellenanzeige: dabei wird nichts offenbart, was jemandem anvertraut wurde.
Sobald aber Patientendaten, Mandatsinhalte oder Beratungsprotokolle hineingehen, stellt sich die Frage nach der Verpflichtung des Anbieters. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag steht bei den großen Anbietern bereit. Eine förmliche Verpflichtung nach § 203 Abs. 3 StGB samt Belehrung ist etwas anderes, und sie steht selten in den allgemeinen Bedingungen.
Ob ein Anbieter die Verpflichtung unterschreibt, muss man ihn fragen. Die Antwort steht nicht in den AGB, und ein Nein ist keine Auslegungssache.
Deshalb rate ich Praxen und Kanzleien davon ab, Stufe 1 für den Kern ihrer Arbeit einzuplanen. Nicht weil die Werkzeuge schlecht wären, sondern weil die Zulässigkeit an einer Unterschrift hängt, die Sie nicht in der Hand haben. Was die Stufen bedeuten, steht im Artikel Lokale KI oder Cloud-KI.
Welche zwei Wege bleiben?
Zwei, und beide funktionieren. Sie unterscheiden sich in Kosten und in der Frage, wie leicht sich die Zulässigkeit belegen lässt.
| Weg | Wie er funktioniert | Wo es hakt |
|---|---|---|
| Verarbeitung im eigenen Haus | Das Modell läuft auf einem Server in der Praxis oder Kanzlei. Es wird nichts offenbart, weil nichts hinausgeht. Die Frage nach der Verpflichtung stellt sich für den Betrieb selbst gar nicht. | Hardware, Einrichtung, schwächere Modelle als in der Cloud. Für Diktat, Zusammenfassen und Vorlagen reicht die Qualität, für lange Schriftsätze mit vielen Schritten wird es knapp. |
| Anbieter mit Verpflichtung | Ein Anbieter, der zusätzlich zum Auftragsverarbeitungsvertrag die Verpflichtung nach § 203 Abs. 3 StGB unterschreibt, meist ein deutscher oder europäischer Anbieter mit Erfahrung in diesem Feld. | Der Kreis ist klein und muss im Einzelfall geprüft werden. Was heute gilt, gilt nach einem Anbieterwechsel nicht automatisch weiter. |
In der Praxis führe ich beides zusammen: Das Diktat und die Auswertung von Unterlagen laufen im Haus, die Textarbeit ohne Personenbezug darf in die Cloud. Diese Trennung ist der eigentliche Beratungsteil, und sie spart Geld, weil nicht alles auf die teure Stufe muss. Wie so ein Aufbau aussieht, steht unter lokale und EU-gehostete KI.
Was gilt für Gemeinden und Behörden?
Dort kommen zwei weitere Regelwerke hinzu. Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete fallen unter § 203 Abs. 2 StGB. Für Sozialdaten gilt zusätzlich das Sozialdatengeheimnis nach § 35 SGB I in Verbindung mit den §§ 67 ff. SGB X.
Das Sozialdatengeheimnis setzt engere Grenzen als ein Auftragsverarbeitungsvertrag. Für eine Gemeindeverwaltung heißt das nicht, dass KI ausscheidet, sondern dass sich die Antwort nach Fachbereich unterscheidet. Bauamt und Standesamt sind anders zu bewerten als das Sozialamt oder die Jugendhilfe. Mehr dazu unter KI in Kommunen und Verwaltung.
Welche fünf Fragen klären Ihren Fall?
Diese fünf Fragen gehe ich mit Praxen und Kanzleien durch, bevor irgendein Werkzeug ausgewählt wird. Sie beantworten sich je Anwendungsfall, nicht für den ganzen Betrieb.
Steht in dem Vorgang etwas, das jemand anvertraut hat?
Wenn nein, ist der Fall unkritisch und darf auf die günstigste Stufe. Diese Fälle sind häufiger, als die meisten denken.
Lässt sich der Personenbezug entfernen, ohne den Nutzen zu verlieren?
Ein Befundtext ohne Namen und Geburtsdatum ist ein anderer Fall. Ob das reicht, hängt davon ab, wie eindeutig die Person trotzdem erkennbar bleibt.
Verlässt der Vorgang das Haus?
Wenn die Verarbeitung im eigenen Haus stattfindet, wird nichts offenbart. Das ist der einfachste Weg, die Frage gar nicht erst zu stellen.
Unterschreibt der Anbieter die Verpflichtung nach § 203 Abs. 3 StGB?
Fragen Sie schriftlich und lassen Sie sich die Antwort geben, bevor Sie einrichten. Ein Verweis auf den Auftragsverarbeitungsvertrag ist keine Antwort auf diese Frage.
Was sagt Ihre Kammer?
Berufsordnungen und Länderrecht kommen obendrauf. Die Kammern äußern sich zunehmend zu KI, und das Gespräch dort ist kostenlos.
Was Sie jetzt tun können
Nehmen Sie den Vorgang, der Sie am meisten Zeit kostet, und beantworten Sie dafür Frage 1. Meine Erfahrung: Bei etwa der Hälfte der Fälle in einer Praxis oder Kanzlei steht kein anvertrautes Geheimnis im Spiel, und diese Hälfte lässt sich sofort und günstig erledigen. Für die andere Hälfte lohnt der Aufbau im eigenen Haus.
Was dabei nicht passieren darf: dass Mitarbeiter die Frage selbst entscheiden. Ohne schriftliche Regel öffnet irgendwann jemand ein Werkzeug und fügt einen Befund ein. Diese Regel gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
Häufige Fragen
Zum Thema
Darf ich als Arzt ChatGPT für einen Arztbrief nutzen?
Nicht mit Patientendaten, solange der Anbieter nicht förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag allein genügt dafür nicht, weil er nur das Datenschutzrecht abdeckt und nicht die Schweigepflicht aus § 203 StGB. Für Texte ohne Personenbezug, etwa einen allgemeinen Aufklärungsbogen, ist der Einsatz dagegen unproblematisch. Die Trennlinie verläuft am Personenbezug, nicht am Werkzeug.
Was ist der Unterschied zwischen Schweigepflicht und Datenschutz?
Der Datenschutz regelt, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Die Schweigepflicht verbietet zusätzlich das Offenbaren anvertrauter Geheimnisse und stellt es unter Strafe. Beides gilt nebeneinander. Deshalb kann eine Verarbeitung datenschutzrechtlich sauber und strafrechtlich trotzdem unzulässig sein. Genau dieser Fall wird bei KI-Werkzeugen regelmäßig übersehen.
Was muss in einem Vertrag mit einem IT-Dienstleister zusätzlich stehen?
Neben dem Auftragsverarbeitungsvertrag braucht es eine ausdrückliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit samt Belehrung über die strafrechtlichen Folgen. § 203 Abs. 3 StGB erlaubt das Einbinden mitwirkender Personen nur unter dieser Bedingung. Für Anwälte macht § 43e BRAO zusätzliche Vorgaben zu Auswahl, Weisung und Kontrolle. Wie so eine Klausel im Einzelnen aussehen muss, gehört in anwaltliche Hände.
Gilt das auch für mein Praxisverwaltungssystem?
Ja, und zwar seit jeher. Jeder externe Dienstleister mit Zugriff auf Patienten- oder Mandantendaten ist eine mitwirkende Person im Sinne von § 203 Abs. 3 StGB, ob Wartungsfirma, Rechenzentrum oder Aktenvernichter. Neu ist an der KI nur, dass Mitarbeiter sie ohne Rücksprache öffnen können. Die Rechtslage dahinter ist älter als die Werkzeuge.
Bin ich als Dienstleister selbst strafbar?
§ 203 Abs. 4 StGB erstreckt die Strafbarkeit ausdrücklich auf mitwirkende Personen und deren Beschäftigte. Wer als Dienstleister Geheimnisse offenbart, die ihm im Rahmen der Mitwirkung bekannt wurden, macht sich also selbst strafbar. Deshalb nehme ich diese Verpflichtung in Projekten mit Praxen und Kanzleien selbstverständlich an, statt sie zu umgehen.
Was gilt für Gemeinden und Behörden?
Dort greifen zwei zusätzliche Regelwerke. Amtsträger fallen unter § 203 Abs. 2 StGB, und für Sozialdaten gilt das Sozialdatengeheimnis nach § 35 SGB I in Verbindung mit den §§ 67 ff. SGB X. Diese Vorschriften setzen engere Grenzen als ein Auftragsverarbeitungsvertrag. Für die Bauverwaltung gilt das nicht in gleichem Maß wie für das Sozialamt, deshalb lohnt die Trennung nach Fachbereich.
Heißt das, KI ist für Praxen und Kanzleien tabu?
Nein, es heißt nur, dass die bequemste Stufe wegfällt. Zwei Wege bleiben: Verarbeitung im eigenen Haus, wo nichts offenbart wird, oder ein Anbieter, der die Verpflichtung nach § 203 Abs. 3 StGB tatsächlich unterschreibt. Der zweite Weg ist billiger, der erste einfacher zu belegen. Welcher passt, hängt vom Anwendungsfall ab und nicht vom Berufsstand.
Ist Ihr Betrieb bereit für KI?
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